Entwarnung bei Besteuerung |
|
| KWK-Anlagen bleiben in jedem Fall steuerbegünstigt |
|
Für erhebliche Unruhe hat eine Änderung des Energiesteuergesetzes nach dem Biokraftstoffquotengesetz gesorgt. Gemäß dem geänderten § 50 Absatz 4 EnergieStG gilt Pflanzenöl nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Da die Vornorm sich jedoch nur auf Rapsöl und nicht z.B. auf Palm- und Sojaöl bezieht, wären demnach Palm- und Sojaöl kein Biokraftstoff im Sinne des Energiesteuergesetzes, für den die ab 01.01.2007 geltenden Regelungen zur temporären Steuerbefreiung gelten. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BMF) gibt es in der Tat hier noch Interpretationsunterschiede und Abstimmungsbedarf mit den ebenfalls tangierten Bundesminsterien für Umwelt (BMU) und Landwirtschaft (BMELV) , wobei BMF und BMELV keinen Unterschied zwischen Rapsöl und den anderen PÖLen machen wollen. Anschließend wird eine Klarstellung per Verwaltungserlass erfolgen.
In dem Fall ist jedoch völlig unstrittig, dass für den Einsatz aller Pflanzenöle unabhängig von der Erfüllung der Vornorm DIN V 51605, also z.B. auch für Palm- und Sojaöl, die Anlagen bezogene Steuerbegünstigung gemäß § 3 Absatz 1 EnergieStG (Voraussetzung u.a. mindestens 60 % Nutzungsgrad) bzw. die Steuerbefreiung (‚Steuerentlastung’) gemäß § 53 EnergieStG (Voraussetzung u.a. mindestens 70 % Nutzungsgrad) gilt.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Vorschrift zur Anmeldung von steuerbegünstigten Anlagen bei Hauptzollamt gem. § 3 Absatz 4 nur für solche KWK-Anlagen gilt, deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt wird (z.B. Direktantrieb von Druckluftkompressoren). Auch hier hat es einige Unsicherheiten gegeben.
|
 |
|
|
|