Das neue Energiewirtschaftsgesetz und seine Folgen |
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| Konferenz des VfW: ‚Contracting – Quo vadis?’ |
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Das ursprüngliche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aus dem Jahr 1998 umfasste ganze 19 Paragraphen. Die aktuell gültige Version umfasst zehn Teile mit 118 Paragraphen. Und auch in Zukunft werden sich, bedingt durch verschiedene Marktbegebenheiten und politische Zielsetzungen - wie die bevorstehende EU-Energiedienstleistungsrichtlinie - , Änderungen und Erweiterungen ergeben, informiert der Verband für Wärmelieferung e. V. (VfW).
Thematisiert wurde das Energiewirtschaftsgesetz im Rahmen der Konferenz des VfW ‚Contracting – Quo vadis?’ im Juni in Berlin. Im Mittelpunkt standen die einzelnen Regelungen und deren Relevanz für die Contractingbranche.
Besonders im Bereich der Netzregulierung herrschen noch Unklarheiten. So stehen Contractoren bei jedem stromliefernden Projekt vor der Frage, ob es sich um ein Objektnetz oder ob es sich um ein regulierungspflichtiges Netz handelt. Letzteres wird oft auch als Arealnetz bezeichnet. Die Beantwortung dieser Frage ist seit der zweiten Novellierung des EnWG elementar, da sich eine Stromnetzregulierung maßgeblich auf den Verwaltungsaufwand – und damit auf die Kosten – auswirkt.
Es zeigte sich, dass die Einstufung als Arealnetz möglichst vermieden werden sollte. Dass ein regulierungspflichtiges Netz aber nicht unbedingt ein K.O.-Kriterium sein muss, erläuterte Heiko Mevert von der Getec net GmbH in seinem praxisorientierten Vortrag. Die verschiedenen Kriterien zur Einstufung des Stromnetzes wurden anschaulich von Ministerialrat Peter Franke dargelegt, der vorwiegend auf den § 110 des EnWG verwies. Im Zweifel sollten sich Contractoren ein Objektnetz bei der Regulierungsbehörde genehmigen lassen.
Die Frage, ob überhaupt ein Recht seitens des Contractors auf den Anschluss an ein vorgelagertes Netz besteht, oder ob man nicht eher von einer Pflicht des Netzbetreibers sprechen muss, bildete einen weiteren Schwerpunkt der Diskussion. Denn nach § 17 EnWG besteht zwar ein sehr weitgehender Anspruch, der allerdings nach Absatz 3 begrenzt werden darf. Allerdings konnte dieser Punkt nicht abschließend geklärt werden, da eine Rechtsverordnung die den Anschlussbegehren begrenzen kann, bisher fehlt.
Das Konferenzskript und weitere Informationen zu Themen rund um das Contracting sind unter www.energiecontracting.de erhältlich. |
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