Das 2. Kriterium verpflichtet Anlagenbetreiber dazu, ein
technologisches und standortspezifisches Grundkonzept in Form einer
Machbarkeitsstudie für das geplante CC-System vorzulegen. Dieses
Gutachten kann sowohl vom Anlagenbetreiber als auch von
Forschungsinstituten oder technischen Dienstleistern erstellt
werden. Es sollte Angaben zum Verfahrensprinzip enthalten, sowie
zur geplanten Größe der Anlage, zu Schnittstellen im Hinblick auf
die Hauptanlage, zur Dimensionierung, zum Flächenbedarf und zu
Energie- und Massenbilanzen. Das 5. Kriterium, in dem der Nachweis
einer ausreichend großen Fläche für die Zubauanlage gefordert wird,
stellt eine Ergänzung zum 2. dar.