Der Bedeutungsgehalt dessen bemisst sich darin, dass Mietverträge,
die für eine bestimmte Dauer von länger als einem Jahr
abgeschlossen werden sollen, gemäß § 550 BGB der schriftlichen Form
bedürfen. Diese Regelung steht zwar im Untertitel „Mietverhältnisse
über Wohnraum“, findet aber auch auf die Miete oder Pacht von
Grundstücken Anwendung. Fehlt eine solche schriftliche
Vereinbarung, ist der Vertrag zwar trotzdem wirksam, gilt jedoch
als auf unbestimmte Zeit geschlossen, mit der nicht zu
unterschätzenden Folge, dass dieser dann jederzeit unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden kann. Dies ist
die Stelle an der die Richter des LG Braunschweig ansetzen und die
direkte Anwendbarkeit der Regelungen über Miet- und Pachtverträge
ablehnen.